BGR Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe

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UNCLOS – Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen

Hauskolloquium am Dienstag, den 08. Dezember 2009 um 10°° Uhr im Großen Sitzungssaal des Hauses und
am Mittwoch, den 17. Februar 2010 um 14°° im Dienstbereich Berlin, Raum 204/Haus II

Moderation: V. Damm

Žarić, S., Schauer, M., Block, M. & Reichert, Chr.: TZ-Sektorvorhaben Umsetzung der Seerechtskonvention (UNCLOS)

Umsetzung der Seerechtskonvention (UNCLOS)

Gemäß Artikel 76 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (UNCLOS – United Nations Convention on the Law of the Sea) haben Küstenstaaten unter bestimmten geologischen Bedingungen Anspruch auf einen erweiterten Festlandsockel jenseits der 200 Seemeilen-Grenze. Zum Nachweis seiner Ansprüche muss der jeweilige Küstenstaat eine umfangreiche Dokumentation zur Geologie und Geophysik seines Kontinentrandes bei einer Expertenkommission der Vereinten Nationen zur Prüfung vorlegen, bevor er diese Seegebiete völkerrechtlich bindend ausweisen kann.

Da viele Entwicklungsländer aufgrund mangelnder finanzieller und technischer Möglichkeiten sowie fehlender Expertise alleine nicht in der Lage sind, ihre erforderlichen Eingaben an die Kommission auszuarbeiten, unterstützt die BGR seit 2007 im Auftrag des BMZ erfolgreich Entwicklungsländer bei dieser Aufgabe. Auf diese Weise hilft die BGR den Partnerländern dabei, die rechtliche Grundlage für eine spätere exklusive Nutzung der Rohstoffe des Meeresbodens zu schaffen, wodurch ein teilweise erhebliches wirtschaftliches Entwicklungspotenzial für diese Länder generiert wird. Durch das Sektorvorhaben liefert Deutschland somit einen wichtigen Beitrag zur Chancengleichheit und zu einer gerechten Umsetzung des Seerechtsübereinkommens.



Reichert, Chr.: Erkundung und Gewinnung mariner Rohstoffe nach den Bestimmungen des Internationalen Seerechtsübereinkommens

Umsetzung der Seerechtskonvention (UNCLOS)

Nach jahrzehntelangen, mühsamen Verhandlungsprozessen hat die Vollversammlung der Vereinten Nationen das Internationale Seerechtsübereinkommen im Jahre 1982 beschlossen (UNCLOS: UN Convention on the Law of the Sea). Es trat im November 1994 in Kraft und soll “die friedliche Nutzung der Meere und Ozeane, die gerechte und effiziente Nutzung ihrer Rohstoffe, die Bewahrung der lebenden Rohstoffe sowie das Studium, den Schutz und den Erhalt der marinen Umwelt“ garantieren. Das Übereinkommen legt die Rechte und Pflichten der Nationen in diesem Zusammenhang fest und begründet damit die Richtlinien für die wirtschaftliche Nutzung, den internationalen Seeverkehr, die Umwelt und den Umgang mit marinen Rohstoffen aller Art sowie die Lösung von Konflikten. Verschiedene Stufen nationaler Souveränität werden vereinbart. Das Gebiet seewärts hiervon wird als die AREA bezeichnet und als „Gemeinsames Erbe der Menschheit“ betrachtet. Damit sind alle Meeresräume der Erde rechtlich eingebunden. Der Vortrag behandelt die Auswirkungen dieser Regeln auf die Nutzung der marinen Rohstoffe und stellt die zugehörigen Institutionen vor.

Darstellung der im Seerechtsübereinkommen definierten maritimen Zonen (nach Symonds et al., 1998) Darstellung der im Seerechtsübereinkommen definierten maritimen Zonen (nach Symonds et al., 1998) Quelle: BGR

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