FAQ
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Die EU-Verordnung ist im Juni 2017 in Kraft getreten, für die Umsetzung seitens der Unionseinführer gab es jedoch eine Übergangsfrist bis 2021. Seit dem 01. Januar 2021 ist diese nun für die betroffenen Unternehmen bindend. Seit Januar 2022 werden Kontrollen durchgeführt.
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Betroffen sind die Erze, Konzentrate und Hüttenprodukte von Tantal, Zinn und Wolfram sowie Gold. Die relevanten Warenkategorien sind im Anhang 1 der EU-Verordnung aufgeführt sowie die entsprechenden Mengenschwellen der jährlichen Importe, ab welcher Unionseinführer unter die EU-Verordnung fallen.
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Die EU-Verordnung gilt für sog. Unionseinführer, die die genannten Rohstoffe (23 Warenkategorien, Anhang I der Verordnung) über einem definierten Schwellenwert (Einfuhr des gesamten Jahres, Gewicht) in die EU einführen. „Unionseinführer“ ist dabei die natürliche oder juristische Person, die die Minerale oder Metalle zur Einfuhr anmeldet oder in deren Auftrag eine solche Anmeldung abgegeben wird. Nach Schätzungen wird die EU-Verordnung für etwa 600 – 800 Unternehmen in der EU bindend sein. Basierend auf den Zolldaten der vergangenen Jahre ist die EU-Verordnung jährlich für etwa 150 deutsche Unionseinführer bindend. Dabei müssen die Unionseinführer selbstständig anhand der festgelegten Mengenschwellen und Warengruppen prüfen, ob sie von der EU-Verordnung betroffen sind.
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Unternehmen müssen selbstständig anhand der festgelegten Mengenschwellen und Warengruppen prüfen, ob sie von der EU-Verordnung betroffen sind.
Nach § 4 MinRohSorgG erhält die DEKSOR von der Zollbehörde die Einfuhrdaten, mit denen festgestellt wird, welche Unionseinführer von der EU-Verordnung betroffen sind.
Die DEKSOR ist bestrebt, alle von der EU-Verordnung betroffenen deutschen Unionseinführer bei der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten unterstützend zu begleiten. Auf Grundlage der Einfuhrdaten aus dem Jahr 2019 und 2020 hatte die DEKSOR mögliche betroffene Unionseinführer angeschrieben und auf die EU-Verordnung sowie das Informationsangebot hingewiesen.
Betroffene Unionseinführer können der DEKSOR eine zuständige Stelle/Person für Informationen und Umsetzung der Sorgfaltspflichten benennen, um eine spätere Kommunikation dem Unionseinführer und der DEKSOR zu erleichtern.
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Konflikt- und Hochrisikogebiete – „Conflict-Affected and High-Risk Areas (CAHRAs)“ – sind Gebiete, in denen bewaffnete Konflikte geführt werden oder die sich nach Konflikten in einer fragilen Situation befinden. Weiterhin zählen dazu Gebiete, in denen Staatsführung und Sicherheit schwach oder nicht vorhanden sind, z. B. gescheiterte Staaten oder Staaten, in denen weitverbreitete und systematische Verstöße gegen internationales Recht einschließlich Menschenrechtsverletzungen stattfinden. Um Unionseinführer bei der Identifizierung solcher Gebiete zu unterstützen, wurde eine Handreichung durch die Europäische Kommission erstellt. Außerdem hat die EU-Kommission beauftragt, eine indikative Liste von Konflikt- und Hochrisikogebieten zu erstellen (CAHRAs). Die sog. CAHRA-Liste liegt seit Dezember 2020 vor und wird quartalsweise aktualisiert.
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Gebotene Sorgfalt (Due Diligence) ist ein laufender, sowohl in die Zukunft wirkender als auch reaktiver Prozess, durch den Unionseinführer sicherstellen können, dass sie Menschenrechte einhalten und nicht zu Konflikten beitragen. Durch eine risikobasierte Sorgfalts-Prüfung können Unionseinführer tatsächliche und potenzielle Risiken in ihrer Lieferkette identifizieren und adressieren, um negative Auswirkungen ihrer Tätigkeit zu verhindern oder zu minimieren.
Die EU-Verordnung zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten basiert auf dem „ OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten. - 3. Ausgabe (2019) (PDF, 2MB, Datei ist nicht barrierefrei)“, der eine Anleitung bietet, wie Unternehmen in einem fünfstufigen Prozess Due Diligence-Maßnahmen in Bezug auf ihre Rohstoffbeschaffung implementieren können, um entsprechende Risiken zu erkennen und zu adressieren.
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Die Unionseinführer tragen individuell Verantwortung dafür, dass sie die in der Verordnung festgelegten Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht einhalten. Viele bereits bestehende und zukünftige Systeme (nach Überprüfung durch Dritte zugelassene Industrieinitiativen) zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette können jedoch zum Erreichen der Ziele dieser Verordnung beitragen.
Die Pflichten von Unionseinführern umfassen u. a.: Pflichten in Bezug auf das Managementsystem
(gemäß Artikel 4 der EU-VO)- Offenlegung der Lieferkettenpolitik an Lieferanten und die Öffentlichkeit
- Strukturierung des Managementsystems für die Überwachung der Einhaltung der Sorgfaltspflicht
- Einbezug der Sorgfaltspflicht in Verträge und Vereinbarungen mit Lieferanten
- Einführung eines Beschwerdemechanismus als Frühwarnsystem
- Einrichtung eines Systems zur Rückverfolgbarkeit der Gewahrsams- oder Lieferkette in Bezug auf Minerale/Metalle
Pflichten in Bezug auf das Risikomanagement
(gemäß Artikel 5 der EU-VO)- Ermittlung und Bewertung der Risiken schädlicher Auswirkungen in ihrer Lieferkette
- Umsetzung risikomindernder Strategien, um negative Auswirkungen zu mildern/verhindern
Prüfungen durch Dritte
(gemäß Artikel 6 der EU-VO)- Unionseinführer von Mineralen und Metallen lassen von einem unabhängigen Dritten Prüfungen durchführen, die alle Tätigkeiten, Prozesse und Systeme einschließen, die der Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette dienen.
Offenlegungspflichten
(gemäß Artikel 7 der EU-VO)- Öffentliche Berichterstattung (auch über das Internet) über die Strategien zu Erfüllung der Sorgfaltspflicht:
o Schritte zur Umsetzung der Pflichten in Bezug auf das Managementsystem sowie das Risikomanagement
o Zusammenfassender Bericht der von Dritten durchgeführten Prüfungen - Den unmittelbar nachgelagerten Abnehmern alle relevanten Informationen zur Verfügung stellen (unter Wahrung von Geschäftsgeheimnissen)
Unionseinführer stellen den zuständigen nationalen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats die Berichte über durchgeführte Prüfungen oder den Nachweis der Konformität mit einem anerkannten System (anerkannte Industrieinitiative) zur Verfügung.
Wenn Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten stammen oder wenn der Unionseinführer andere in den OECD-Leitsätzen für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht aufgeführte Lieferkettenrisiken festgestellt hat, müssen zusätzliche Informationen nach Maßgabe der spezifischen Empfehlungen erhoben werden, wie etwas detailliertere Informationen zum Ursprungsort und der Lieferkette für Wirtschaftsbeteiligte in den OECD-Leitsätzen für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht, zum Beispiel die Ursprungsmine des Minerals, die Orte, an denen die Minerale zusammengeführt, gehandelt und aufbereitet werden, und die gezahlten Steuern, Abgaben und Gebühren.
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Die nationale Behörde, in Deutschland die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR), prüft jährlich risikobasiert die Unionseinführer hinsichtlich der Einhaltung der Sorgfaltspflichten. Ausgewählte Unternehmen werden aufgefordert, Unterlagen einzureichen, die ihre Sorgfaltspflicht dokumentieren. Außerdem können Vor-Ort-Überprüfungen der Unternehmen durchgeführt werden. Die Deutsche Kontrollstelle EU-Sorgfaltspflichten in Rohstofflieferketten (DEKSOR) bei der BGR besteht seit 2019 und hat genaue Verfahren der Kontrollen entwickelt. Insbesondere ist dazu eine Abstimmung zur Vorgehensweise mit den anderen EU-Mitgliedsstaaten erforderlich, damit gewährleistet ist, dass EU-weit einheitlich geprüft wird. Die nachträglichen Kontrollen fanden erstmalig im Jahr 2022 für das Jahr 2021 statt.
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Was Wann EU-Verordnung 2017/821 („EU-Konfliktmineraleverordnung“) tritt in Kraft Juni 2017 Leitlinien für die Identifizierung von Konflikt- und Hochrisikogebieten (Übersetzung in alle EU-Amtssprachen) Dezember 2018 Deutsches Gesetz (MinRohSorG) zur Durchführung der EU-Verordnung 2017/821 tritt in Kraft Mai 2020 Liste der Konflikt- und Hochrisikogebiete (CAHRAs) seit Dezember 2020 vierteljährlich EU-Konfliktmineraleverordnung muss verpflichtend umgesetzt werden Januar 2021 Liste der verantwortungsvollen Hütten und Raffinerien gem. Art. 9 EU-Verordnung Ab 2022 erwartet Anerkennung der Gleichwertigkeit von Sorgfaltspflichtsystemen gem. Art. 8 EU-Verordnung Ab 2022 erwartet Start der nachträglichen Kontrollen durch die nationalen Kontrollbehörden (in Deutschland die DEKSOR) Januar 2022 Erste Evaluation der Umsetzung der EU-Verordnung durch die Europäische Kommission (danach alle 3 Jahre) Januar 2023 -
Nach Artikel 11 der EU-Verordnung berücksichtigen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer nachträglichen Kontrollen u. a. einschlägige Informationen, auch solche aufgrund begründeter Bedenken Dritter, über die Einhaltung dieser Verordnung durch einen Unionseinführer. Die DEKSOR nimmt Hinweise zu möglichen Verstößen gegen die EU-Verordnung und allgemeine Bedenken unter E-Mail-Adresse deksor@bgr.de entgegen.
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Nach Artikel 11 der EU-Verordnung berücksichtigen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer nachträglichen Kontrollen u. a. einschlägige Informationen, auch solche aufgrund begründeter Bedenken Dritter, über die Einhaltung dieser Verordnung durch einen Unionseinführer. Das Büro der DEKSOR erreichen Sie unter E-Mail-Adresse deksor@bgr.de. Bei spezifischen Anliegen können Sie sich auch direkt an die jeweilige zuständige Person wenden. Dazu finden Sie auf der DEKSOR-Team-Seite die verschiedenen Zuständigkeiten sowie Kontaktmöglichkeiten.
Siehe auch FAQ des Due Dilligence Ready Portals der europäischen Kommission