Werden die Daten der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt?
Nachweisdaten von Behörden und Einrichtungen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen (sog. staatliche geologische Daten), werden spätestens drei Monate nach Ablauf der Anzeige- und Übermittlungsfrist der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt, Fach- und Bewertungsdaten spätestens sechs Monate nach Abschluss der geologischen Untersuchung (s.a. Kapitel 4 GeolDG).
Nichtstaatliche geologische Daten, das sind private bzw. in der Regel Daten von Unternehmen, werden je nach Kategorisierung veröffentlicht:
- Nichtstaatliche Nachweisdaten werden spätestens drei Monate nach Anzeige- und Übermittlungsfrist öffentlich bereitgestellt.
- Nichtstaatliche Fachdaten werden fünf Jahre nach Ablauf der Übermittlungsfrist öffentlich bereitgestellt. Sofern diese Daten für gewerbliche Tätigkeiten aufgrund einer Bergbauberechtigung oder eines anderen genehmigten/anzeigepflichtigen Vorhabens erworben wurden, werden sie nach Ablauf von zehn Jahren öffentlich bereitgestellt.
- Nichtstaatliche Bewertungsdaten werden nicht öffentlich bereitgestellt.